0. Vorbemerkungen
Liebe Teilnehmer/-innen, liebe Eltern,
wir bieten Euch/Ihnen die Teilnahme an einer Ferienfreizeit unseres
Jugendverbandes an. Mit unserem Angebot möchten wir uns bewusst
von den kommerziellen Reiseveranstaltern unterscheiden. Bei unserem
Angebot steht das Gruppenerlebnis, das solidarische Miteinander der
Kinder und Jugendlichen, im Mittelpunkt.
Gleichwohl sind unsere Ferienfreizeiten kein rechtsfreier Raum.
Aus diesem Grund sind unsere Allgemeinen Reise- &
Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des zwischen Euch/Ihnen
und uns abgeschlossenen Reisevertrags.
Unsere Freizeiten werden nach den Erziehungsprinzipien der
Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken – durchgeführt.
Insbesondere gehört hierzu die koedukative Erziehung zu Emanzipation
und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen.In der Praxis bedeutet
dies, dass die Kinder und Jugendlichen weitestgehend selbst entscheiden,
wer in ihren Zelt- und/oder Zimmergruppen zusammenlebt
(Mädchen und Jungen gemeinsam oder Mädchen und Jungen getrennt).
Auf die Wünsche der Kinder und Jugendlichen wird auf jeden Fall
Rücksicht genommen. Niemand wird zum Zusammenleben mit dem
anderen Geschlecht in seinem Zelt oder Zimmer gezwungen.
Unsere pädagogischen Grundsätze für Ferienfreizeiten sind jederzeit
bei uns einsehbar. Zusätzlich bieten wir für die meisten Freizeiten
einen Informationsabend an, zu dem wir Euch/Sie rechtzeitig
vor der Ferienfreizeit einladen.
1. Anmeldung
(1) Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den
Abschluss eines Reisevertrages, auf Grund der Ihnen in unserem Prospekt
oder auf unserer Internetseite genannten, bindenden Leistungsbeschreibungen
und Preise und unserer Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen,
verbindlich an. Die Anmeldung kann mit unseren Anmeldeformularen,
mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax und/oder auf elektronischem Weg
(eMail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Reisebestätigung
durch uns als Veranstalter und Ihrer Anzahlung zustande.
(2) Gesundheitliche Einschränkungen müssen uns als Freizeitveranstalter bei
der Anmeldung mitgeteilt werden. Wir entscheiden dann, ob ein erhöhter
Betreuungsbedarf geleistet werden muss oder kann und ob
der/die Teilnehmende sich der Reise anschließen kann.
2. Zahlung des Teilnahmebeitrags
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Teilnahmebeitrags
zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 12 Tage vor Reiseantritt fällig.
3. Leistungen
(1) Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den
allgemeinen Hinweisen in unserem Prospekt und/oder auf unserer Internetseite,
sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
Nebenvereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern,
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
(2) Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen,
haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich
hingewiesen wird.
4. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe
der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird
dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch
zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Ferienveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag
die Rückbeförderung vorsieht, den/die Reisende/n zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
5. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderung
(1) Der Freizeitveranstalter ist berechtigt, den Inhalt des Reisevertrages aus
rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von uns als
Freizeitveranstalter nicht wider treu und Glauben herbeigeführt werden sind
zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen.
(2) Der Freizeitveranstalter ist berechtigt, bis zum 14. Tag vor Freizeitbeginn
vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindest-
teilnahmezahl nicht erreicht wird.
(3) Der Freizeitveranstalter kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn
die Durchführung der Freizeit in Folge nicht vorhersehbarer Umstände wie
Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder vergleichbarer Ereignisse gefährdet
oder beeinträchtigt wird. Ein Anspruch gegenüber dem Freizeitveranstalter
über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.
(4) Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden über eine
zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Teilnahmezahl
bzw. höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis, zu unterrichten.
6. Rücktritt
(1) Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns als Freizeitveranstalter.
Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Treten Sie vom Vertrag zurück oder treten sie die Reise nicht an, so können
wir als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
(3) Im Falle des Rücktritts können wir als Freizeitveranstalter eine unter
Berücksichtung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich bedingten Reisebeginn pauschalierte Entschädigung verlangen. Diese errechnet sich nach
folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis:
Bis 31. Tag vor Abreise 10%
Bis 30. Tag vor Abreise 25%
Bis 15. Tag vor Abreise 50%
14. – 1. Tag vor Abreise 80%
Abreisetag oder später 90%
(4) Ihnen bleibt es unbenommen, dem Freizeitveranstalter nachzuweisen,
dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von
ihm geforderte Pauschale. Der Freizeitveranstalter behält sich vor, in Abweichung
von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern.
In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
(5) Bis zum Freizeitbeginn können Sie verlangen, dass statt Ihnen ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir als Freizeitveranstalter
können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein,
so haften er und Sie, uns als Freizeitveranstalter, als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten,
die regelmäßig 20,-- € betragen.
7. Ausschluss
Bei groben Verstößen gegen die Freizeitordnung können Teilnehmer/-innen
von der Maßnahme ausgeschlossen und kostenpflichtig zum Aufenthaltsort eines Erziehungsberechtigten bzw. seines Vertreters rückgeführt werden. Kosten für Begleitpersonen, die die/den ausgeschlossene/-n Teilnehmer/-in begleiten, müssen
ebenfalls von den Erziehungsberechtigten beglichen werden. Der Aufenthaltsort der Erziehungsberechtigten während der Freizeit ist dem Freizeitveranstalter vor Abreise schriftlich mitzuteilen.
8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
(1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises,
der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen,
uns einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen.
(2) Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen,
oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf
es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder von uns verweigert wird
oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
(3) Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese
wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an die in der Reisebestätigung genannte Anschrift.
(4) Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei uns geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn
Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach dem
vertraglichen Reiseende.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) In unserem Prospekt und/oder auf unserer Internetseite haben wir Sie über
eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse, einschließlich Fristen
zum Erhalt dieser Dokumente, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten
unterrichtet. Über etwaige Änderungen werden wir Sie, sobald diese uns
bekannt werden, unverzüglich unterrichten.
(2) Bürger aus Staaten außerhalb der europäischen Union benötigen für
Auslandsreisen möglicherweise ein Visum zum Aufenthalt im Zielland der Reise.
Etwaige Fristen und Bestimmungen sollten Sie frühzeitig bei der Botschaft
in Erfahrung bringen.
(3) Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich.
(4) Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner
Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass die Reise nicht angetreten
werden kann, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten
zu belasten.
10. Gepäckbeförderung
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal
einen Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem
Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Freizeitveranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Freizeitteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.
11. Gerichtsstand
(1) Der/die Teilnehmende kann den Freizeitveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
(2) Für Klagen des Freizeitveranstalters gegen den/die Teilnehmende/n ist
der Wohnsitz des/der Teilnehmenden maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner
des Freizeitveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
12. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Freizeitveranstalter und dem/der Teilnehmer/-in richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die
Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge
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